Satzung des GHTV-Loddin e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Gewerbe-, Handwerker- und Tourismusverein Seebad Loddin.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Seebad Loddin

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gewerbes, des Handwerks und des Tourismus in der Gemeinde Seebad Loddin mit den Ortsteilen Kölpinsee und Stubbenfelde.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und handelt parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, dem einzelnen Mitglied soll durch seine Tätigkeit kein direkter wirtschaftlicher Vorteil entstehen.
  4. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele Mitglied in anderen Vereinen werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinde Seebad Loddin einen Gewerbe- oder einen Handwerksbetrieb betreibt oder als Freiberufler tätig oder wohnhaft ist ;
    2. jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinde Seebad Loddin gewerblich im Tourismus tätig ist.
  3. Fördernde Mitglieder können werden: Einzelpersonen oder juristische Personen, die ein unmittelbares Interesse an der Zweckbestimmung des Vereins haben, den Verein in besonderem Maße fördern und unterstützen wollen.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu stellen, der darüber nach freiem Ermessen entscheidet. Er teilt dem Antragsteller seine Entscheidung zum Antrag schriftlich mit. Gegen einen Beschluß auf Ablehnung der Mitgliedschaft kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die darüber zum nächsten ordentlichen Termin entscheidet. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der juristischen Person oder Tod der natürlichen Person, durch Ausschluß oder Streichung.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluß über die Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
  6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor entsprechender Beschlußfassung muß dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im 1. Quartal des Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Das Stimmrecht kann nur durch ein erschienenes Mitglied ausgeübt werden
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
    2. Beschlußfassung über eine Beitragsordnung und Änderungen der Beitragsordnung;
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes;
    4. Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;
    5. Beschlußfassung über den Haushaltsplan;
    6. Wahl von Kassenprüfern und Entgegennahme ihrer Berichte;
    7. Beschlußfassung über die Berufung gegen eine Aufnahmeverweigerung des Vorstandes;
    8. Ausschluß und Streichung von Mitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen und haben Antragsrecht.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen im allgemeinen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und/oder der Beitragsordnung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Jedes anwesende Mitglied hat das Recht zu Beginn der Mitgliederversammlungen Anträge zur Tagesordnung und Beschlußvorschläge zu unterbreiten, die dann auf der Mitgliederversammlung zu behandeln sind.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen ordentlichen Mitglieder es beantragen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Er bestimmt über die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein erschienenes ordentliches Mitglied dies beantragt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden;
    2. dem/der 2. Vorsitzenden;
    3. dem Schatzmeister;
    4. 2-3 Beisitzer (Die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die jeweilige Wahlperiode.)
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die 1.Vorsitzende(n), den/die 2. Vorsitzende(n), den/die Schatzmeister(in), die Beisitzer(innen). Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes einen Nachfolger.
  3. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand des Vereins ist für laufende Gestaltung der Vereinsarbeit zuständig, sofern durch Satzung oder Beschluß der Mitgliederversammlung nichts anderes festgelegt ist.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einzelne oder mehrere Mitglieder und Ausschüsse berufen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, jeweils für die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 10 Teilnahme an Kommunalwahlen

Der Gewerbe-, Handwerker- und Tourismusverein Loddin kann sich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften mit einer eigenen Liste an Kommunalwahlen beteiligen. Die Kandidaten sind in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung zu ermitteln und in die Kandidatenliste einzutragen. Eine Mitgliedschaft im Gewerbe-, Handwerker- und Tourismusverein Loddin ist nicht Bedingung für eine Kandidatur auf der Liste des Vereins.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine entsprechende Beschlußfassung bedarf der Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Seebad Loddin und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



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Beitragsordnung des Gewerbe-, Handwerker – und Tourismusverein Loddin

Entsprechend § 5 der Satzung des Gewerbe-, Handwerker- und Tourismusvereins des Seebades Loddin wird folgende Beitragsordnung beschlossen:

1. Alle ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 120,00 €.

2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 50,00 €.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im 1. Quartal auf das Vereinskonto einzuzahlen. Auf Antrag des Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung einer Zahlung des Mitgliedsbeitrages in monatlichen Raten von 1/12 des Jahresbeitrages zustimmen.


Gewerbe-, Handwerker- und Tourismusverein Loddin e. V. (GHTV) • Strandstr. 1 • 17459 Seebad Loddin/ OT Kölpinsee, • E-Mail